Funkgeräte anmelden
Seefunkgeräte: nur noch einmalige Anmeldegebühr
Düsseldorf (SP) Die Anmeldung eines UKW-Seefunkgerätes bei der Bundesnetzagentur kostet beispielsweise einmalig 130 Euro. Neue Gebührenforderungen werden zukünftig nur fällig, wenn neue oder geänderte Frequenzzuteilungen beantragt würden, heißt es in den der Rechnung beiliegenden "Informationen zur Nacherhebung von Gebühren für Frequenzzuteilungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk".
Wer nach 2007 seine Seefunkanlage anmeldete, musste zunächst keine Gebühr bezahlen. Im Bereich des See- und Binnenschifffahrtsfunks war eine Klärung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zuteilung von Frequenzen vor dem Hintergrund des nationalen Rechts und den Anforderungen der internationalen Bestimmungen für den mobilen Seefunkdienst erforderlich. Daher hatte die Bundesneztagentur entschieden, die Gebührenerhebungen zunächst auszusetzen.
Zukünftig wird die Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass die Frequenzen von mobilen Funkstellen allgemein zugeteilt werden und mit der gebührenpflichtigen Zuteilung von Nummern eine individuelle "Ship Station Licence" für den Betrieb der Funkstelle an Bord eines Schiffes ausgestellt wird. Details der geplanten Änderung werden derzeit erarbeitet. Für die nach 2007 ausgesprochenen Einzelfrequenzzuteilungen gelten die bis zur Umstellung gültigen Vorschriften (Frequenzgebührenverordnung).
"Frequenznutzungsgebühren und EMV-Beiträge für die zurückliegenden Jahre werden nicht mehr erhoben", so die Bundesnetzagentur.
Zur Sache, die ungefähren Kosten:
Frequenzzuteilung für eine Funkstelle im Seefunk oder Binnenschifffahrtsfunk 130 Euro
Änderung einer Frequenzzuteilung 60 Euro
Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60 Euro
Mehr Infos: bundesnetzagentur.de.
Frequenzuteilungsurkunde / Nummerzuteilung
Hamburg (SP) Seefunk ermöglicht nach Angaben der Bundesnetzagentur terrestrischen Funkverkehr und Funkverkehr über Satelliten zur Übermittlung privater und schiffsdienstlicher Nachrichten zwischen Funkstellen an Land (Küstenfunkstellen / Küsten-Erdfunkstellen) und Funkstellen auf Schiffen (Seefunkstellen / Schiffs-Erdfunkstellen) sowie zwischen den Funkstellen auf Schiffen. Der Seefunkdienst leistet einen bedeutenden Beitrag zur Wahrung der Sicherheit der Schifffahrt und zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Er ist die Grundlage des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Rettungsgerätfunkstellen und Funkbojen zur Kennzeichnung der Notposition sind Bestandteil dieses Funkdienstes. Frequenznutzung und Anwendung bestimmter Betriebsverfahren sind national und international reglementiert. Zur Teilnahme am Seefunkdienst bzw. Seefunkdienst über Satelliten bedarf es einer Einzelfrequenzzuteilung, die neuerdings Nummernzuteilung heißt. Für alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Seefunk ist die Außenstelle Hamburg der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zuständig.
Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RgTP) , die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, umbenannt in Bundesnetzagentur. Sitz ist Berlin.
Wer eine Seefunkstelle betreiben will, muss diese genehmigen lassen bei der
Bundesnetzagentur
Außenstelle Hamburg
Sachsenstraße 12 und 14
20097 Hamburg
Tel.: 040 23655-0
Fax: 040 23655-182
Internet: Bundesnetzagentur (externer Link)
Was beim Verkauf von Booten zu beachten ist
Wer sein Boot veräußert, muss die Zuteilungsurkunde mit einem formlosen Verzicht auf die Nummernzuteilung/Frequenzuteilung, zurückschicken.
Ab 1.6.2013: Nummerzuteilung statt Frequenz
Neu- und Änderungsanträge werden ab dem 01.06.2013 nach § 66 TKG i. V. m. der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) bearbeitet. Anstell der bisherigen Frequenzzuteilung heißt es dann NUmmerzuteilung. Antragsformulare für Berufs- und Sportschifffahrt sind ebenfalls der Internetseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/seefunk erhältlich.
Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Änderungen von Nummernzuteilungen für See- bzw. Schiffsfunkstellen (Ship Station Licence) ist weiterhin die Außenstelle Hamburg der Bundesnetzagentur zuständig:
Bundesnetzagentur
Außenstelle Hamburg
Sachsenstr. 12 und 14
20097 Hamburg
Tel.: 0 40 / 2 36 55-0
Fax: 0 40 / 2 36 55-1 82
E-Mail: seefunk@bnetza.de
Anträge auf Frequenzzuteilung, die vor dem 01.06.2013 gestellt wurden und die bis zum Umstellungsdatum nicht beschieden wurden, werden durch die Bundesnetzagentur als entsprechende Anträge auf Nummernzuteilung behandelt.
Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, MMSI und ATIS-Nummern, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für See- und Schiffsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) zugeteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Rufnummernzuteilungsurkunden ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.06.2013 zugeteilten Urkunden bleiben international solange gültig, soweit keine Änderungen vorgenommen werden, die die See- bzw. Schiffsfunkstelle betreffen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Seefunkanlagen
gibt es bei der Bundesnetzagentur, www.bundesnetzagentur.de/Seefunk.
Download: Informationen über die Teilnahme am Seefunkdienst
Suche nach Schiffsnamen und Rufzeichen
Wie finde ich Call Sign (Funkrufnamen), MMSI-Nummer und Schiffsnamen heraus? Antwort gibt die Seefunk-Datenbank der International Telecommunication Union (ITU) - Internationale Fernmeldeunion - Maritime mobile Access and Retrieval System (MARS). Dort gibt man ein, was man weiß, zum Beispiel den Schiffsnamen oder die MMSI-Nummer.
The ITU maritime database currently contains information concerning:
Ship stations (including those that participate in the Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS));
Coast stations
Addresses of Accounting Authorities;
Addresses of Administrations which notify information;
MMSI assigned to Search and Rescue (SAR) aircraft; and
MMSI assigned to AIS Aids to Navigation (AtoN).