Yacht-Versicherungen

Segelyacht strandet vor Antibes

Strandung vor Antibes im April 2008.
Strandung vor Antibes im April 2008.

So viel Versicherung braucht der Charterer


Einige Begriffe

Beim Chartervertrag handelt sich um einen Mietvertrag, es gilt das Mietrecht.

Erbringt der Reiseveranstalter mindestens zwei unterschiedliche Hauptleistungen, greift das Reiserecht. Beispiel: Er vermittelt auch den Flug zum Charterboot.

Dann muss das Unternehmen gemäß Reiserecht einen Sicherungsschein gegen die Insolvenz vorlegen.

Wird nur ein Boot vermittelt/verchartert und geht der ausländische Vercharterer pleite, hilft der Sicherungsschein nur wenig. Dann hat man Anspruch auf die Summe, die der deutsche Vermittler noch nicht an die Pleitefirma überwiesen hat. Es heißt also, gut aufpassen bei der Wahl des Vercharterers vor Ort.

In dieser Saison testet die Vereinigung Deutscher Yacht-Charterunternehmen (VDC) das "Chartersiegel": VDC prüft mit der Versicherung Pantaenius die Bonität der Vercharterer vor Ort. So soll gewährleistet sein, dass schon vor Eintritt der Insolvenz Versicherungsschutz besteht.

Unentbehrlich: Die Skipper-Haftpflichtversicherung


Die Mutter aller Versicherungen: Skipperhaftpflicht

Eine ist unentbehrlich und wird wärmstens empfohlen: die Skipperhaftpflicht-Versicherung.

Warum eine Skipper-Haftpflichtversicherung?

Grundsätzlich haftet der Skipper für Schäden, die er anderen schuldhaft zufügt, mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen – uneingeschränkt.

Im Chartervertrag steht zwar normalerweise, dass das gecharterte Schiff haftpflichtversichert ist. Kaum jemand weiß jedoch in welcher Höhe. In Spanien sind Deckungssummen von 50.000 Euro durchaus üblich. Schiffe, die über Lloyds London versichert sind (dies ist in Griechenland und in der Türkei sehr häufig der Fall), sind mitunter nur bis zur Höhe des Schiffswertes (Zeitwert) versichert. Je nach Schiffstyp entspricht dann der Zeitwert 25.000 oder 50.000 Euro. Dieser Wert ist immer zu gering, denn die Haftung ist unbeschränkt.

Haftungsansprüche der Crewmitglieder gegen den Skipper sind so gut wie nie versichert. Auch dann nicht, wenn die Schiffe gemäß den in Deutschland üblichen „Allgemeinen Haftpflichtbedingungen“ versichert sind.
Sollte der Vercharterer seine Prämie nicht rechtzeitig bezahlt haben (was vorkommt), haben Skipper überhaupt keine Deckung.

Für Sachschäden, die der Skipper am Schiff selbst verursacht (auch Totalschaden!) haftet er persönlich uneingeschränkt, wenn das Handeln als „grobe Fahrlässigkeit“ beurteilt wird. Was „grobe Fahrlässigkeit“ ist, ist ein dehnbarer Begriff und wird möglicherweise von einem griechischen, türkischen oder kroatischen Gericht oder, wo immer sich der Unfall ereignen mag, entschieden. Das ist das Risiko des Skippers. Die Privathaftpflichtversicherung zahlt für all diese Risiken nicht.

Der Versicherungsschutz umfasst zum Beispiel bei Pantaenius "Schadenereignisse, die sich bei Gebrauch der gecharterten Yacht und der Beiboote durch Skipper und Crew an Dritten ereignen. Dazu gehören beispielsweise Schäden an anderen Schiffen, an Hafen- oder Steganlagen. Auch Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit am Charterschiff entstehen und nicht über die Kasko-Versicherung des Vercharterers abgedeckt sind, sind inbegriffen".

Wer nicht mit seinem Privatvermögen haften will, sollte vor Törnbeginn unbedingt eine Skipperhaftpflicht-Versicherung abschließen. Auch deren Kosten sollten auf die Crew umgelegt werden.

Die normale Haftpflicht-Versicherung an Land übernimmt Schäden, die durch den Gebrauch einer Yacht entstehen, meist nicht.

Weitere Bestandteile einer Skipperhaftpflicht-Versicherung bei Pantaenius sind:

• Charterausfalldeckung
• Beschlagnahmedeckung
• Hotel- und Transportkostendeckung

Puerto de Soller, direkt neben der Straßenbahn.
Puerto de Soller, direkt neben der Straßenbahn.

Der Chartervertrag

Hier sollte man genau hinsehen

Der Pott ist geblockt, die Flüge schon gebucht - da fällt es meist schwer, den Chartervertrag genau zu studieren.

Man sollte es dennoch tun.

Wichtig:

  • Ist das Boot genau definiert (Namen, Alter, Klasse)?
  • Bis zu welchem Betrag darf man Reparaturen selbst ausführen lassen?
  • Gibt es genaue Anweisungen für den Fall einer Havarie?
  • Ganz wichtig: Welche Kosten entstehen, wenn das Boot durch Verschulden des Charterers (Wetter, Havarie) nicht pünktlich wieder im Hafen ist und der Nachfolgecrew Ungemach bereitet wird? Keine hohen Pauschalkosten akzeptieren. Der Vercharterer darf nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstanden sind (Nachweise verlangen).
  • Gibt es Einschränkungen (z.B. keine Nachttörns in der Karibik)?

Unwirksam: Haftungssauschluss-Erklärung der Crew


Die Chartertörn-Vereinbarung wird oft überschätzt. 2002 wurde das Schuldrecht reformiert. Seitdem gelten vorgedruckte 08/15-Mitseglervereinbarungen als "Allgemeine Geschäftsbedingungen".

Im Klartext: Vieles, was im Muster-Crewvertrag steht, ist ungültig. Der Skipper haftet, wenn Mitsegler verletzt oder getötet werden. Egal, was im Crewvertrag steht. Das ist der Witwe ohnehin egal.

Sicherer seien nur individuelle Verträge mit jedem einzelnen Mitsegler, sagen Experten.

In einem Crewvertrag kann man also nicht die gegenseitige Haftung ausschließen, wohl aber die Einzelheiten des Törns festlegen: Wie werden Kosten (z.B. eingehaltene Kaution) geteilt, wer zahlt wann etc.?

Tipp: Die Kaution sollte sich der Skipper bereits vor Antritt der Reise von den Mitseglern überweisen lassen. Sicher ist sicher. Das erhöht auch die Motivation, sorgsam mit der Yacht umzugehen. Und vermeidet Streitereien im Fall der Fälle.

Was es sonst noch gibt


Man kann sich gegen alles versichern - ist es auch sinnvoll?

Kasko - und Haftpflicht sind Sache des Vercharterers. Die Haftpflicht des Vercharterers kommt nur für Schäden auf, die nicht durch grobe oder fahrlässige Fehler verursacht werden: Genau das aber wird die Versicherung immer versuchen, dem Charterer nachzuweisen. Gut, wenn er dann eine Skipper-Haftpflichtversicherung vorweisen kann.

Reiserücktritts- bzw. Charterrücktrittsversicherung: Z.B. wenn der Skipper oder Crewmitglieder plötzlich ausfallen.

Kautions-Versicherung: Wird von großen Charterfirmen bereits bei Vertragsabschluss angeboten. Minimiert auf jeden Fall das Risiko, die Selbstbeteiligung der Haftpflicht (=Kaution) los zu werden. Für den, der öfter im Jahr chartert, lohnt auch eine eigene Versicherung.

Reise-Krankenversicherung: Solle man haben. Kommt auch für den Rücktransport Verstorbener auf.

Skipper-Unfallversicherung: Sinnvoll, wenn sie auch für Bergungskosten gerade steht. Vorher aber die eigene Unfallversicherung fragen, ob die Segeln ausschließt.


Neue ADAC-Wassersportversicherungen für Skipper

Mehr Deckung und noch mehr Treuerabatt
Haftpflicht auf 15 Millionen Euro erhöht - Neuwertentschädigung fünf Jahre

Düsseldorf (SP) Der ADAC verbessert zum 1. Januar 2009 die Leistungen seiner WassersportVersicherung. Außerdem wird der Treuerabatt von zehn Prozent für ADAC-Mitglieder künftig auch bei der Wassersport-Haftpflichtversicherung angerechnet.

In der ADAC-WassersportHaftpflicht erhöht sich die Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden auf maximal 15 Millionen Euro, Vermögensschäden steigen von 100 000 auf 250 000 Euro und Mietsachschäden von 20 000 auf 200 000 Euro. Außerdem sind Beiboote im neuen Jahr bis 50 PS mitversichert (vorher 25 PS). Die Versicherung gilt auch für Wassersportfahrzeuge, die vom Versicherten oder dessen Ehe- oder Lebenspartner im Urlaub gechartert werden. Sie dürfen höchstens 500 PS Motorstärke bzw. 100 Quadratmeter Segelfläche haben und müssen der Art des versicherten Bootes entsprechen. Die Charter-Dauer kann pro Versicherungsjahr bis zu vier Wochen betragen. Über die ADAC-WassersportHaftpflicht sind als besondere Zusatzleistung unter anderem auch Bootstrailer mitversicherbar.

Wer sich ein neues Boot kauft und sich für die ADAC-WassersportKasko entscheidet, bekommt bei Totalschaden künftig fünf Jahre lang den Neuwert des Bootes ersetzt. Wrackbeseitigungskosten werden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, mindestens aber bis zu 500 000 Euro übernommen (vorher 100 000 Euro). Außerdem gibt es einen Schadenfreiheits-Rabattretter. Zum obligatorischen Treuerabatt von zehn Prozent gibt es nach wie vor weitere zehn Prozent, wenn das Boot im ADAC-Bootsregister erfasst ist. Der Schadenfreiheitsrabatt beträgt nach einem Jahr zehn Prozent, nach zwei Jahren 20 Prozent und nach drei schadenfreien Jahren 30 Prozent.

Die ADAC-Skipperhaftpflicht, eine Art Mallorca-Police für gecharterte Boote, bietet Versicherungsschutz für Skipper, Crew und deren Gäste an Bord. Sie versichert Ansprüche gegen den Skipper sowie der Crewmitglieder untereinander. Dabei ist eine maximale Deckung von fünf Millionen Euro möglich. Über die ADAC-Skipperhaftpflicht sind Schäden am gecharterten Boot durch grob fahrlässiges Verhalten des Bootsführers bis zu 500 000 Euro je Schadensfall und Jahr abgesichert. Die Selbstbeteiligung beträgt dabei 2 500 Euro. Mit im Leistungspaket sind auch Charterausfallkosten. Sie werden im Unglücksfall bis zur Höhe von 20 000 Euro übernommen.

Weitere Informationen gibt es
während der boot am ADAC-Stand Halle 14 Stand A 65
unter: www.adac.de/Versicherungen



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