Pflichtausrüstung

Was an Bord von Charterschiffen sein muss

Rettungsinsel von Zodiac.
Rettungsinsel von Zodiac.

Für Charter-Boote unter deutscher Flagge besteht eine Ausrüstungspflicht mit Rettungsmitteln

Köln (SP) Rechtliche Basis für Boote im Küstenbereich ist die "Verordnung zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern" vom 29.8.2002, kurz: See-Sportbootverordnung.

Für Charterboote auf Seen und Flüssen gilt nach Angaben des Fachverbandes Seenot-Rettungsmittel (FSR) die "Verordnung zur Neuordnung der gewerbsmäßigen Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen und zur Änderung weiterer binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften" kurz: Binnenschifffahrtsvermietungs-und Änderungsverordnung -BinSchVermÄndV) vom 18.4.2000.

Auf Grund dieser Verordnungen nimmt das Wasser- und Schifffahrtsamt Charterboote ab, bei denen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

- Bei Booten im Küstenbereich müssen eine oder mehrere Rettungsinseln an Bord vorhanden sein. Sie müssen die gleiche Anzahl von Personen aufnehmen können, wie das Schiff an zugelassenen Plätzen besitzt. Bei der Art der Rettungsinseln herrscht jedoch Wahlfreiheit. Sie brauchen die strengen Anforderungen der SOLAS-Bestimmungen nicht zu erfüllen. Es reichen auch andere Rettungsinseln aus, sofern sie nur den Sicherheitsbestimmungen der Kreuzer-Abteilung entsprechen.

Eine andere Situation ergibt sich, wenn nicht nur das Boot allein gechartert, sondern auch eine Crew beziehungsweise ein Kapitän mit angeheuert wird. In diesem Fall sind ausschließlich Rettungsinseln vorgeschrieben, die den SOLAS-Bestimmungen gerecht werden.

- Jede Person an Bord ist mit einer Rettungsweste auszustatten. Die See-Sportbootverordnung schreibt in § 11 Abs. 4 vor, dass "die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist". In den entsprechenden Mindestausrüstungen ist festgelegt: "vollautomatische Rettungswesten (mit Prüfungsnachweis) /Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399".

- Die Sportbootvermietungs-Verordnung Binnen legt in § 8 Abs. 9 fest: „Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen."

Da die an Bord vorhandenen Westen allerdings nicht immer in die höchste Leistungsklasse einzuordnen sind, rät der FSR allen Charterern, sich persönliche Westen anzuschaffen, die dem individuellen Sicherheitsbedürfnis und den Ansprüchen an Tragekomfort entsprechen.

- Jedes Schiff muss mit zwei Rettungskragen beziehungsweise Rettungsringen ausgerüstet sein. Jeweils eines der Rettungsmittel hat mit Leuchten und Leine ausgestattet zu sein.

- An Bord von Sportbooten im Küstenbereich müssen mindestens acht Fallschirmsignalraketen, zwei schwimmende Rauchsignale sowie zwei Handfackeln vorhanden sein.



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