Zoll/Grenzverkehr

Roter, grüner oder gelber Diesel erlaubt

Seit 2008: Roter, grüner oder gelber Diesel im Tank erlaubt

Berlin (SP) Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums kann ab sofort rot, grün oder unsichtbar gelb gefärbter Diesel, der im Ausland getankt wurde, in deutschen Sportbooten nach Deutschland eingeführt werden - wenn in den betreffenden Ländern (grün gefärbt in Norwegen und Irland, rot gefärbt in Großbritannien und Malta sowie des unsichtbaren Markierungsstoffes Solvent Yellow 124) das Tanken mit diese Stoffen erlaubt ist. Dabei gilt: im Haupt- und/oder Reservebehältern bis 20 Liter aus EU-Mitgliedsstaaten oder bis 30 Liter aus Drittländern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kraftstoffe im Ausland versteuert oder unversteuert bezogen werden. Bei Einreise entfällt die Deklarierungspflicht.

Bei einer Kontrolle durch den Zoll ist als Nachweis grundsätzlich die Tankquittung vorzulegen. Liegen keine Quittungen vor, so kann auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, dass im Ausland gekennzeichneter Kraftstoff getankt wurde (Fahrtenbuch, Vorlage der Zulassung des Wasserfahrzeuges in einem Staat, der gekennzeichneten Kraftstoff abgibt).

In Belgien ist die Betankung der privaten Schifffahrt mit rotem Diesel seit dem 31.12. 2006 nicht mehr erlaubt.

Grenzkontrolle für Yachties

März 2007: Erleichterungen im Grenzverkehr - Grenzerlaubnis nur noch für bestimmte Staaten nötig

Berlin
(SP) Bei Reisen zwischen den Schengen-Vollanwender-Staaten – das sind für den Bereich der Nord- und Ostsee derzeit Deutschland, die Niederlande, Belgien, Frankreich und alle skandinavischen Staaten – gelten seit dem 13. Oktober 2006 Ein- und Ausreisen als Binnengrenzverkehr. Damit entfällt die Verpflichtung, zunächst einen als Grenzübergangsstelle zugelassenen Hafen anzulaufen. Eine Grenzerlaubnis ist in diesen Fällen ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Allerdings ist für Reisen nach und aus allen anderen Staaten – im Bereich der Nord- und Ostsee Russland, Großbritannien und Irland sowie derzeit noch Polen und die baltischen Staaten ("Schengen-Außengrenzverkehr") – weiterhin das Anlaufen eines als Grenzübergangsstelle zugelassenen Hafens (port of Entry) vorgeschrieben. Sollen andere Häfen für die Ein- und Ausreise genutzt werden, bedarf es auch weiterhin der vorherigen Beantragung und Ausstellung einer Grenzerlaubnis.

Infos: www.bundespolizeiamt-see.de (Neue URL)



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